Zugelassener Bildungsträger nach AZAV

Kontakt



Fon

 

Was bedeutet Trägerzulassung?

Die Weiterbildungseinrichtung wurde nach den Anerkennungsempfehlungen des Anerkennungsbeirates durch die FKS geprüft und zugelassen. Der Bildungsträger ist dann nach AZAV zugelassen und somit berechtigt Maßnahmen nach SGB III durchzuführen.

Voraussetzung für eine Trägerzulassung nach AZAV:

Der Bildungsträger muss ein Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Dieses kann ein anerkanntes sein wie z. B. die ISO 9001. Es reicht aber auch wenn er die neun geforderten Kriterien des Anerkennungsbeirates der Bundesagentur erfüllt.

  • ein kundenorientiertes Leitbild
  • Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen
  • Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden und Methodenbewertung
  • Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse
  • eine regelmäßige Evaluation der Methoden und der Unternehmensorganisation
  • Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung
  • Zielvereinbarungen
  • Messung der Zielerreichung und Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse

Was beinhaltet die Maßnahmenzulassung?

Neben der Trägerzulassung müssen auch die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der AZAV auf ihre Qualität hin geprüft und zugelassen werden. Im Rahmen der Maßnahmenprüfung wird folgendes begutachtet: 

  • Inhalte der Maßnahmen,
  • die Lehrgangsziele sowie
  • die Arbeitsmarktrelevanz
  • etc.

Ihre Ansprechpartnerin für alle Fördermöglichkeiten im Bereich Schulung.

Sylvia Weinhold
Lizenzverträge / Weiterbildungsmanagement

Fon 07544-91387-13

<< Zurück zur Übersicht​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​